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Gutachten verstehen


Altschäden:
Hierbei handelt es sich um Schäden, die nicht durch den Unfall entstanden sind, sondern schon davor vorhanden waren.

AU (Abgasuntersuchung):
Die AU ist eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen, durch die sichergestellt wird, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben. Diese Untersuchung ist durch eine autorisierte Werkstatt oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation in einem regelmäßigen Abstand von 2 Jahren durchzuführen. Seit Januar 2010 ist diese Prüfung Bestandteil der Hauptuntersuchung.

Bagatellschäden:
Mit Bagatellschäden sind Kleinschäden gemeint, die eine Schadenshöhe von ca. 750 Euro nicht übersteigen.

Fiktive Abrechnung:
Bei dieser Art der Abrechnung, kann auf der Basis des theoretischen Reparaturaufwandes, entweder gemäß eines Kfz Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages, abgerechnet werden.

Gutachter / Sachverständiger:
Ein von einem unabhängigen Kfz-Gutachter erstelltes Gutachten soll einem Nichtfachmann einen Sachverhalt verständlich machen. Ein Gutachten dient der Beweissicherung und auch als Regulierungsgrundlage.

Haftpflichtschaden:
Von einem Haftpflichtschaden spricht man, wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern der Geschädigte ist. In diesem Fall muss der Verursacher des Unfalles den gesamten Schaden, der durch diesen Unfall entstanden ist, übernehmen. Der Schaden wird in der Regel über die Haftpflichtversicherung geregelt.

Händlereinkaufswert (HEK):
Hierbei handelt es sich um den Wert, den ein Händler aufbringt, um ein Fahrzeug anzukaufen oder in Zahlung zu nehmen. Der Wert ist stark abhängig vom Zustand, sprich von dem finanziellen Einsatz, der aufzubringen ist, um das Fahrzeug gewerblich verkaufen zu können.

Händlerverkaufswert (HVK):
Hierbei handelt es sich um den Wert, für den ein Fahrzeug am Markt angeboten wird. Dieser beinhaltet alle auf das Fahrzeug bezogene Aufwendungen des Unternehmens (Handelsspanne).

HU (Hauptuntersuchung):
Die HU soll sicherstellen, daß keine Fahrzeuge im Straßenverkehr aktiv sind, die Sicherheitsmängel haben. Diese wird in von amtlich anerkannten Prüforganisationen (z.B.: TÜV oder DEKRA) durchgeführt. Die Hauptuntersuchung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen (PKW bei Erstzulassung 3 Jahre, ab der zweiten HU nur noch 2 Jahre). Seit Januar 2010 ist die AU ebenfalls Bestandteil der HU.

Integritätsinteresse:
Der BGH hat entschieden, dass nur derjenige sein Integritätsinteresse bekunden kann, der sein Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt. Das bedeutet, dass die Reparatur fachgerecht erfolgen muss und in einem Umfang, den der sachverständige Gutachter zur Grundlage seiner Kalkulation gemacht hat. Sie kann auch in Eigenaufwand erfolgen.

Kaskoschaden:
Von einem Kaskoschaden spricht man, wenn man selbst Verursacher eines Unfallschadens ist. Für diesen Schaden kommt die Kaskoversicherung gemäß der vertraglich vereinbarten Schadensersatzansprüche auf.

Merkantile Wertminderung:
Dies ist die Differenz, die ein Käufer eines Unfallfahrzeuges, welches fachgerecht instand gesetzt wurde, weniger zahlen möchte, als für ein entsprechendes Fahrzeug ohne einen instand gesetzten Schaden.

Nutzungsausfall:
Bei einem Nutzungsausfall kann der Besitzer sein Kraftfahrzeug wegen eines Unfalles zeitweise nicht mehr nutzen. Dafür steht ihm eine Entschädigung zu. Diese Entschädigung wird in der Regel für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer des geschädigten Fahrzeuges gezahlt. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach einer Tabelle, in der alle gängigen Fahrzeuge erfasst sind (Schwacke-Liste). Dieser Schadensersatz wird aber nur bei Verzicht auf Ersatzanmietung eines Fahrzeuges geleistet.

Restwert (RW):
Dies ist der Wert, der bei Nichtwiederherstellung bzw. Reparatur des Fahrzeug für das objektiv verbleibende Fahrzeug am regionalen Markt zu erzielen ist.

Totalschaden:
Es liegt ein Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn Ihr Fahrzeug nicht wirklich "kaputt" ist (technischer Totalschaden), sondern durchaus noch fahrfähig. Die Reparatur lohnt sich jedoch dann wirtschaftlich nicht mehr, weil der Wert Ihres alten Wagens nicht mehr im Verhältnis zu den Reparaturkosten steht (wirtschaftlicher Totalschaden). In diesem Falle muß die Versicherung Ihnen nicht die Kosten für die Reparatur erstatten, sondern nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert.

Unverbindliche Preisempfehlung (UVP bzw. UPE):
Der Hersteller bzw. Importeur empfiehlt einen Verkaufspreis an den Endverbraucher. Der "UVP" ist die Basis für die Kalkulation von Händlereinkaufswerten und die einzige reale Vergleichbarkeit von Preisen am Markt.

Verkehrswert:
Siehe Zeitwert (ZW).

Vorschäden:
Hierbei handelt es sich um alle sach- und fachgerecht instand gesetzten Schäden, die mit dem aktuellen Unfall bzw. Schaden nichts zu tun haben.

Wiederbeschaffungsaufwand (WBA):
Der WBA wird aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gebildet.

Wiederbeschaffungswert (WBW):
Dies ist der Wert, der aufzubringen ist, um ein vergleichbares Fahrzeug am regionalen Markt bei einem seriösen Händler in einem angemessenen Zeitraum wieder zu beschaffen.

Zeitwert (ZW):
Dies ist der Wert eines Fahrzeuges am Tag der Bewertung. Zustand, Alter, Ausstattungsmerkmale etc. wirken sich auf den Zeitwert aus. Dabei ist der Wert am regionalen Markt zu betrachten.

130% - Regel (Integritätsklausel):
Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeuges um nicht mehr als 30% überschreiten und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, darf eine Instandsetzung des Fahrzeuges veranlasst werden.

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